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| Reisebedingungen und AGB's |
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Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft im DJH ist grundsätzlich Voraussetzung für die Teilnahme an den Programmen. Sie kann online hier oder bei Reiseantritt vor Ort in der Jugendherberge beantragt werden.
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1. Veranstalter |
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Inländische Programme werden grundsätzlich von einem der DJH-Landesverbände veranstaltet. Welcher Landesverband im Einzelnen Veranstalter ist, ergibt sich aus den jeweiligen Reisebeschreibungen im Reisekatalog und aus den Angaben in der Reisebestätigung. Gleiches gilt für Abweichungen von dem genannten Grundsatz. Bei den Angeboten in anderen Ländern handelt es sich um von der DJH Service GmbH vermittelte oder selbst veranstaltete Reisen der jeweiligen JH-Verbände oder anderer Partner des DJH. Wer im Einzelnen der Veranstalter der Reise ist, ist bei den Auslandsreisen unter dem jeweiligen Programmtitel im Reisekatalog angegeben. |
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2. Pass-, Visa-, Gesundheits- und sonstige Vorschriften |
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Die Pass- und Visumerfordernisse sowie die erforderlichen gesundheitspolizeilichen Formalitäten für Angehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, entnehmen Sie bitte den einzelnen Reise-beschreibungen. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Reisenden über eventuelle Änderungen der Pass- und Visumerfordernisse sowie der erforderlichen gesundheitspolizeilichen Formalitäten so früh wie möglich vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Einhaltung der jeweiligen Zoll- und Devisenbestimmungen ist der Reisende selbst verantwortlich. |
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3. Altersbeschränkungen |
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Eine Altersbeschränkung besteht, soweit sie bei den einzelnen Veranstaltungen im Katalog ausdrücklich angegeben ist; Näheres entnehmen Sie bitte den jeweiligen Reisebeschreibungen.
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4. Abschluss des Reisevertrages |
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Anmeldungen sind an die DJH Service GmbH zu richten. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Bitte beachten Sie, dass bei einigen Veranstaltungen die Anmeldungen nicht an die DJH Service GmbH in Detmold, sondern an andere Stellen zu richten sind. Dies ergibt sich aus den einzelnen Reisebeschreibungen.
Für jeden Teilnehmer ist grundsätzlich eine von diesem unterschriebene, gesonderte Anmeldung erforderlich; Familien können sich gemeinsam auf einem Anmeldeformular anmelden. Die Anmeldung kann durch den Anmelder aber auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer erfolgen, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Jeder Teilnehmer erhält bei oder nach Vertragsabschluss unverzüglich eine Reisebestätigung, die zugleich Rechnung ist. Zusammen mit der schriftlichen Bestätigung wird der gesetzlich vorgeschriebene Sicherungsschein überreicht. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt. Sollten Sie als Teilnehmer die erforderlichen Reiseunterlagen nicht spätestens fünf Tage vor Reiseantritt erhalten haben, bittet die DJH Service GmbH um sofortige telefonische Benachrichtigung. |
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5. Leistungsbeschreibung/Bezahlung |
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Der Umfang der vertraglichen Leistungen des Veranstalters ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung, die zur Vermeidung von Missverständnissen schriftlich erfolgen sollte.
Die im Reisekatalog enthaltenen Angaben werden Inhalt des auf seiner Grundlage abgeschlossenen Reisevertrages. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der Katalogangaben zu erklären. In diesem Fall wird der Reisende vor der Buchung über die betreffende Änderung informiert. Bei Eingang unserer schriftlichen Bestätigung/Rechnung und des Sicherungsscheins beim Kunden wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises, mindestens jedoch 26 € je Person fällig. Die Restzahlung wird vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn fällig, sofern der gesetzliche Sicherungsschein i.S.d. § 651 k Abs. 3 BGB dem Reisenden zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegt, ansonsten, sobald der gesetzliche Sicherungsschein dem Kunden übergeben wurde.
Bei Anmeldungen, welche dem Veranstalter erst vier Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn oder noch später zugehen, hat der Reisende dafür Sorge zu tragen, dass der Gesamtreisepreis in Form einer bestätigten Banküberweisung umgehend nach Aushändigung des Sicherungsscheines an den Veranstalter gezahlt wird. Ebenfalls möglich ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung. Der Reisende sollte sich im Falle von Unklarheiten zwecks Abklärung der genauen Modalitäten mit dem Veranstalter telefonisch in Verbindung setzen. Eine besondere Eingangsbestätigung der Zahlung(en) erfolgt nicht, jedoch erhält jeder Teilnehmer einen Teilnehmerausweis, der zur Veranstaltung mitzubringen ist. Die Kosten für An- und Abreise zum Veranstaltungsort bzw. zum Ausgangsflughafen sind im Reisepreis grundsätzlich nicht enthalten. Abweichende Regelungen sind den einzelnen Programmen bzw. Reisebeschreibungen zu entnehmen.
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6. Leistungs- und Preisänderungen |
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Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsabschluss eintreten, sind gestattet, soweit sie vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt und nicht erheblich sind sowie den Gesamtzuschnitt des gebuchten Programms nicht beeinträchtigen. Maßgebend ist die jeweils neueste Teilnehmerinformation. Sind die Programmänderungen so erheblich, dass dem Reisenden die Durchführung der Reise in der veränderten Form nicht zuzumuten ist oder beträgt die Preiserhöhung gemäß dem nachfolgenden Absatz mehr als fünf Prozent, so kann der Reisende wahlweise kostenlos vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, sofern der Veranstalter eine solche Reise aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anbieten kann. Der Reiseveranstalter ist in den Fällen, in denen zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen, berechtigt, den Reisepreis durch einseitige Erklärung gegenüber dem Reisenden zu erhöhen, wenn damit einer nach Vertragsschluss eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer nach Vertragsschluss eingetretenen Ände-rung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Ab dem zwanzigsten (20.) Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin (Eingang beim Reisenden) kann keine Preiserhöhung mehr verlangt werden. Die Berechnung der Preisänderung erfolgt unter Zugrundelegung des Erhöhungsbetrages der genannten Positionen, d.h. der Differenz zwischen den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Berechnung des Reisepreises zugrunde gelegten Kosten und den im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens zu veranschlagenden Kosten. Diese Mehrkosten werden dividiert durch die Anzahl der an der Reise teilnehmenden Personen. Die sich hieraus ergebende Summe bestimmt sodann die von jedem Reisenden zu zahlende Preiserhöhung.
Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden eine nachträgliche Leistungsänderung oder eine nachträgliche Preisänderung unverzüglich nach Kenntnis von dem jeweiligen Änderungsgrund anzeigen und erklären.
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7. Rücktritt/Umbuchung durch den Reiseteilnehmer |
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Der Reiseteilnehmer kann vor Reisebeginn zurücktreten. Zur Vermeidung von Missverständnissen und aus organisatorischen Gründen wird dringlichst empfohlen, den Rücktritt schriftlich und unter Angabe der Buchungsnummer beim Veranstalter zu erklären. Maßgebend ist insoweit der Zugang der Rücktrittserklärung. . Die bloße Nichtzahlung einer fälligen Anzahlung oder einer fälligen Restzahlung des Reisepreises (vgl. Ziffer 5) stellt grundsätzlich keine schlüssige Rücktrittserklärung dar.
Im Falle des Rücktritts kann der Veranstalter von dem Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Ver-wendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Dieser Entschädigungsanspruch wird entsprechend der Nähe des Rücktrittzeitpunktes zum vereinbarten Reisebeginn in dem nachfolgend festgelegten, prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert, beträgt aber je Person mindestens 26 €.
Stornogebühren je Person bei Inlandsveranstaltungen (mindestens 26 €):
• Bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 5 % des Reisepreises
• ab dem 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
• ab dem 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
• ab dem 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
• ab dem 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
• ab dem 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
• ab dem 2. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
Stornogebühren je Person bei Auslandsveranstaltungen (mindestens 52 €):
• Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
• ab dem 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
• ab dem 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
• ab dem 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises
• ab dem 6. bis 2. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
• danach 90 % des Reisepreises.
Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Sollten die dem Veranstalter durch den Rücktritt entstandenen Kosten nachweisbar höher gewesen sein als der Pauschalbetrag, so ist dieser berechtigt, von dem Reisenden statt des Pauschalbetrages eine Entschädigung in der konkret berechneten Höhe zu verlangen.
Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Veranstalter aufgrund des Rücktritts tatsächlich überhaupt keine Kosten oder nur wesentlich geringere Kosten als die pauschalierten Stornokosten entstanden sind.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Für hierdurch entstehende Mehrkosten sowie für den vereinbarten Reisepreis haften der Dritte und der Reisende gesamtschuldnerisch. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Wünscht der Kunde eine Änderung der vereinbarten Reise im Hinblick auf den Reisetermin, den Ort des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung), kann der Veranstalter für den Fall, dass der Umbuchungswunsch bis zu 30 Tage vor Reisebeginn vom Kunden erklärt wird, eine Umbuchungspauschale von 16 € verlangen. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf der vorerwähnten Frist erfolgen und/oder eine Änderung des Reiseziels zum Inhalt haben, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag entsprechend den vorstehenden Rücktrittsbedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
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8. Rücktritt/Kündigung durch den Reiseveranstalter, Vertragsaufhebung |
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Der Veranstalter kann insbesondere dann vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesen Fällen behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, wobei er sich ersparte Aufwendungen und sonstige Vorteile, die er infolge der fristlosen Kündigung bzw. des Rücktrittes erlangt, anrechnen lassen muss.
Der Veranstalter kann auch dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, auf die in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung hingewiesen worden ist. Die für die Durchführung der einzelnen Reisen erforderliche Mindestteilnehmerzahl ist der jeweiligen Reisebeschreibung zu entnehmen. Die Erklärung des Veranstalters, dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht wird und die Reise nicht durchgeführt wird, muss, damit sie wirksam ist, dem Reisenden vor Fälligkeit des vollständigen Reisepreises gem. Nr. 5 Abs. 2 dieser Reisebedingungen (d.h. mehr als vier Wochen vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn) zugegangen sein. |
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9. Mitwirkungspflicht |
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Bei auftretenden Reisemängeln ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Der Reisende ist zudem verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Schadensminderungspflicht mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Vor der Kündigung des Reisevertrages hat der Reisende dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
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10. Haftungsbeschränkung |
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Soweit das DJH entsprechend den Angaben im Reisekatalog und in der Reisebestätigung nicht Veranstalter, sondern nur Vermittler des Programms ist, haftet für etwaige Leistungsstörungen ausschließlich der Veranstalter. Eine Haftung des DJH für Pflichtverletzungen des Veranstalters ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich gemäß § 651 h Abs. 2 BGB auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
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11. Ausschluss von Ansprüchen/Verjährung möglicher Ansprüche gegen das DJH bzw. den Veranstalter |
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Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln der Reise (§§ 651 c – 651 f BGB) sind ausgeschlossen, wenn der Reisende sie nicht innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem in der Reisebestätigung genannten Reiseveranstalter geltend gemacht hat. Die genannten Ansprüche verjähren in einem Jahr gerechnet ab dem Tag, der auf das vertraglich vorgesehene Ende der Reise folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so gilt der nächste Werktag als Fristende. Vorstehende Regelung der Verjährung gilt nicht, soweit Ansprüche wegen der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der DJH Service GmbH oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DJH Service GmbH oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, geltend gemacht werden
Die Ansprüche sind bei inländischen Reisen gegenüber der DJH Service GmbH, 32754 Detmold anzumelden und bei ausländischen Veranstaltungen bei dem Veranstalter, welcher bei der jeweiligen Programmausschreibung genannt ist. Auf Nr. 1 dieser Reisebedingungen wird Bezug genommen. |
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12. Reiserücktrittsversicherung |
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Das DJH weist den Reisenden hiermit ausdrücklich auf die Möglichkeiten des Abschlusses einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit hin. Bei vielen Reiseangeboten in diesem Katalog ist eine Reiserücktrittskostenversicherung bereits im Reisepreis eingeschlossen. Bei den entsprechenden Angeboten finden Sie im Leistungsteil des Ausschreibungstextes den Hinweis „RRV“. |
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13. Schlussbestimmung |
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Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich der vorstehenden allgemeinen Reisebedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
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